Statuten


Art. 1: Name

Unter dem Namen "Europäische Gesellschaft für Phraseologie/European Society of Phraseology/Société Européenne de Phraséologie" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2: Sitz

Zürich, Schweizerisches Recht

Art. 3: Zweck

Die Gesellschaft bezweckt:
Art. 4: Mitgliedschaft

Mitglieder können sein:

(a)    natürliche Personen
(b)    juristische Personen als Kollektivmitglieder mit einer Stimme

Art. 5: Aufnahme, Austritt

(a)    Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beim Vorstand und durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags erworben.
(b)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende des Vereinsjahres.
(c)    Die Mitgliedschaft gilt als beendet, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung im Rückstand ist.

Art. 6: Organe des Vereins

(a)    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, die Revisorinnen/Revisoren.
(b)    Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse mit besonderen Aufgaben schaffen.

Art. 7: Mitgliederversammlung

(a)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei bis drei Jahre im Zusammenhang mit einer vom Vorstand ausgerichteten Phraseologietagung statt, deren Besuch allen Mitgliedern offensteht.

(b)     Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Geschäfte zuständig:
(c)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, falls sie sich nicht mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden für beschlussunfähig erklärt.

(d)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Zur Änderung der Statuten und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

(e)    Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt und allen Mitgliedern zugestellt.

Art. 8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei bis fünf Mitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, die Stellvertreterin/den Stellvertreter, den Kassierer/die Kassiererin.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung gewählt und können höchstens zweimal in Serie wiedergewählt werden.

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefällt, bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

Art. 9: Beirat

Der Beirat dient dem Vorstand als Konsultativorgan und unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Im Beirat sollten daher Sprachgruppen, Forschungseinrichtungen usw. vertreten sein, die nicht bereits im Vorstand vertreten sind.

Der Beirat tritt anlässlich der Mitgliederversammlung zusammen und berät sich mit dem Vorstand.

Beiräte werden auf die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung gewählt und können höchstens zweimal in Serie wiedergewählt werden.

Art. 10: Revisoren

Die Gesellschaft hat zwei Revisoren/Revisorinnen; sie müssen nicht Mitglieder sein. Sie prüfen die Jahresabrechnung der Gesellschaft und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Art. 11: Wahl einer Ehrenpräsidentin/eines Ehrenpräsidenten oder von Ehrenmitgliedern

Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten Antrag von 10 Mitgliedern eine Ehrenpräsidentin bzw. einen Ehrenpräsidenten sowie Ehrenmitglieder wählen. Ehrenmitglieder können auch Institutionen sein, die die Gesellschaft finanziell unterstützen.


Art. 12: Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen und sonstigen Zuwendungen.

Art. 13: Haftung

Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen.

Art. 14: Statuten

Die Statuten werden durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Sie können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden abgeändert werden.

Art. 14: Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung der Gesellschaft verbleibendes Vereinsvermögen wird vom Vorstand im Sinne der Zweckbestimmung der Gesellschaft verwendet.

Die vorliegenden Statuten treten durch Beschluß der Gründungsversammlung der Europäischen Gesellschaft für Phraseologie in Kraft.

Bielefeld, den 29. Januar 1999