den Kontakt zu anderen wissenschaftlichen
Gesellschaften.
Art. 4: Mitgliedschaft
Mitglieder können sein:
(a) natürliche Personen
(b) juristische Personen als Kollektivmitglieder
mit einer Stimme
Art. 5: Aufnahme, Austritt
(a) Die Mitgliedschaft wird
durch Anmeldung beim Vorstand und durch Bezahlung des
Mitgliederbeitrags erworben.
(b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand zum Ende des Vereinsjahres.
(c) Die Mitgliedschaft gilt als beendet, wenn ein
Mitglied trotz Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung im
Rückstand ist.
Art. 6: Organe des Vereins
(a) Die Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, die
Revisorinnen/Revisoren.
(b) Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse
mit besonderen Aufgaben schaffen.
Art. 7: Mitgliederversammlung
(a) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet alle zwei bis drei Jahre im Zusammenhang
mit einer vom Vorstand ausgerichteten Phraseologietagung statt, deren
Besuch allen Mitgliedern offensteht.
(b) Die
Mitgliederversammlung ist für die folgenden Geschäfte
zuständig:
Wahl des Vorstandes
Genehmigung der Jahresrechnung, des
Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Rechnungsrevisoren,
Entlastung der Organe
Festsetzung der
Mitgliederbeiträge
Änderung der Statuten
Auflösung des Vereins
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Wahl der Beiräte
Bestimmung der Geschäfte, die dem
Vorstand übertragen werden.
(c) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, falls sie sich nicht mit zwei Drittel Mehrheit
der Anwesenden für beschlussunfähig
erklärt.
(d) Die Mitgliederversammlung
beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Zur
Änderung der Statuten und zur Auflösung des Vereins ist
eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
(e) Über die
Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt und
allen Mitgliedern zugestellt.
Art. 8: Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei bis fünf
Mitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und
bestimmt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, die Stellvertreterin/den
Stellvertreter, den Kassierer/die Kassiererin.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer
von zwei Jahren bzw. bis zum Termin der nächsten
Mitgliederversammlung gewählt und können höchstens
zweimal in Serie wiedergewählt werden.
Der Vorstand tritt mindestens einmal
jährlich zusammen.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden gefällt, bei Stimmengleichheit hat die
Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Führung und Vertretung der
Gesellschaft gegen außen und Wahrung ihrer
Interessen
Festlegung der Tätigkeit der
Gesellschaft gemäß Zweckbestimmung, insbesondere
Ausrichtung einer Phraseologietagung (gemäß Art. 3);
der Vorstand kann die Organisation der Tagung einem Mitglied
übertragen, das für den Zweck und die Dauer der
Organisation dem Vorstand kooptiert wird.
Herausgabe des Bulletins; der Vorstand kann
diese Aufgabe an ein Mitglied der Gesellschaft
delegieren
Verwaltung der Finanzen der
Gesellschaft
Aufstellen von Budget und
Jahresrechnung
Durchführung der von der
Mitgliederversammlung erteilten Aufträge
Vorschläge für Mitglieder des
Beirates
Aufnahme von Mitgliedern
Vertretung in hochschul-, wissenschafts-
und forschungspolitischen Gremien
Bildung von Arbeitsgruppen
Art. 9: Beirat
Der Beirat dient dem Vorstand als
Konsultativorgan und unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Im
Beirat sollten daher Sprachgruppen, Forschungseinrichtungen usw.
vertreten sein, die nicht bereits im Vorstand vertreten
sind.
Der Beirat tritt anlässlich der
Mitgliederversammlung zusammen und berät sich mit dem
Vorstand.
Beiräte werden auf die Dauer von zwei
Jahren bzw. bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung
gewählt und können höchstens zweimal in Serie
wiedergewählt werden.
Art. 10: Revisoren
Die Gesellschaft hat zwei
Revisoren/Revisorinnen; sie müssen nicht Mitglieder sein. Sie
prüfen die Jahresabrechnung der Gesellschaft und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
Art. 11: Wahl einer Ehrenpräsidentin/eines Ehrenpräsidenten oder von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten Antrag von 10 Mitgliedern eine Ehrenpräsidentin bzw. einen Ehrenpräsidenten sowie Ehrenmitglieder wählen. Ehrenmitglieder können auch Institutionen sein, die die Gesellschaft finanziell unterstützen.
Art. 12: Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den
Mitgliederbeiträgen und sonstigen Zuwendungen.
Art. 13: Haftung
Für die Verpflichtungen der Gesellschaft
haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen.
Art. 14: Statuten
Die Statuten werden durch die
Mitgliederversammlung genehmigt. Sie können mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Anwesenden abgeändert werden.
Art. 14: Auflösung der
Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann durch
die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller
Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft
verbleibendes Vereinsvermögen wird vom Vorstand im Sinne der
Zweckbestimmung der Gesellschaft verwendet.
Die vorliegenden Statuten treten durch
Beschluß der Gründungsversammlung der Europäischen
Gesellschaft für Phraseologie in Kraft.
Bielefeld, den 29. Januar 1999